Aktuelles

Sie lesen gerade
Ihre ausgewählte News
Viel Spaß dabei.

News zum Verjährungsrecht

04.03.2015 | 08:39

 

BGH urteilt zu Verjährungsfristen bei erst verspätet im Grundbuch eingetragenen Ansprüchen nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz

Der BGH hat sich in dem Verfahren V ZR 133/14 in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015 unserer in zwei Vorinstanzen vertretenen Auffassung angeschlossen, dass für nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz außerhalb des Grundbuches entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die verspätet eingetragen wurden, die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 b BGB entsprechend eingreift.

Hintergrund der hier vom Bundesgerichtshof gefällten Entscheidung war, dass der Kläger mit notariellen Kaufvertrag vom 28.04.1997 ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück gekauft hat und der Verkäufer in dem notariellen Vertrag unter anderem für die Freiheit von allen Lasten und Beschränkungen haftete. In dem Grundstück befanden und befinden sich öffentliche Wasserleitungen. Gemäß § 9 Abs. 9 i.V.m. Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz i.V.m. § 1 und 4 Sachenrechtsdurchführungsverordnung wurden hier kraft Gesetzes mit Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25.12.1993 beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet. Eine Eintragung in das Grundbuch erfolgte erst am 29.11.2011. Auch erst zu diesem Zeitpunkt erfuhr der Kläger von den bestehenden Rechten. Beide Vorinstanzen, sprich das Landgericht Meiningen sowie das Amtsgericht Sonneberg gingen davon aus, dass die Forderung des Klägers auf Abtretung der der Beklagten gegenüber dem Zweckverband zustehenden Entschädigungsansprüche gem. § 9 Abs. 3 Grundbuchbereinigungsgesetz verjährt seien. Für die Anwendung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 b BGB sei – da gerade keine Eintragung in das Grundbuch erfolgt sei – kein Platz. Dem widersprach der Bundesgerichtshof nunmehr völlig und nahm insoweit an, dass auch für den hier vorliegenden Anspruch des Klägers § 438 Abs. 1 Nr. 1 b BGB mit der 30-jährigen Verjährungsfrist entsprechend eingreife. Der Rechtsstreit wurde – da die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz zwischen den Parteien noch streitig sei – an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen. Wir freuen uns hier für unsere Mandanten, nach Klageabweisung in zwei Instanzen gemeinsam mit der Kanzlei Mennemeyer & Rädler aus Karlsruhe, Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, entsprechend die Entscheidung herbeigeführt zu haben. Sobald die vollständige Fassung des Urteiles vorliegt, werden wir diese ins Netz stellen.

 Anja Ponath

Rechtsanwältin

Zurück