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News zum Arbeitsrecht

26.03.2015 | 11:13

Erste Entscheidungen zum Mindestlohngesetz

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einer Entscheidung festgestellt, dass der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf. Das Arbeitsgericht Berlin sah eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, für unwirksam an. Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin in dem hier zugrundeliegenden Fall gegen eine Grundvergütung von 6,44 € je Std. zzgl. Leistungszuschlag und Schichtzuschläge beschäftigt. Sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Das Arbeitsgericht Berlin hat diese Änderungskündigung für unwirksam erachtet. Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten; insofern dürfe der Arbeitgeber Leistungen wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung, die nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. (Urteil vom 04.03.2015 – 54 Ca 14420/14)

Das Mindestlohngesetz wird insoweit noch zahlreiche Überraschungen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.

 Anja Ponath

Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

 

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