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News zum Arbeitsrecht

28.05.2015 | 07:28

Weitere Entscheidung zum Mindestlohngesetz

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Geltendmachung des Mindestlohnes unwirksam

Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wird.

Der Arbeitnehmer wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 Euro beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 Euro ergab. Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro (Stundenlohn 10,15 Euro) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Kündigung als eine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung anzusehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin Nr. 11/15 v. 29.04.2015

 

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