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NEWS ZUM ARBEITSRECHT

24.07.2023 | 08:40

Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen ohne Hinweis des Arbeitgebers

 

Bereits im Jahr 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur verfällt, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf den Verfall hinweist. Wenig überraschend hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.12.2022 im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH festgehalten, dass Urlaubsansprüche nur dann nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor ausdrücklich und rechtzeitig auf die offenen Urlaubstage und die Verfallfristen hingewiesen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt dabei erst mit Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seine offenen Urlaubsansprüche und deren Verfall hingewiesen hat und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, seinen Erholungsurlaub tatsächlich zu nehmen. Bei unterbliebenen Hinweisen können sich die (Rest-)Urlaubsansprüche mehrerer Jahre schnell aufsummieren, was gerade im Kündigungsfall teuer werden. Sie als Arbeitgeber sollten Ihre Arbeitnehmer daher schon im laufenden Kalenderjahr spätestens aber Anfang des Folgejahres darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, sollte er nicht genommen werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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